Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Begehung durch Unterlassung
§ 2.Paragraph 2,
Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.
Schlagworte
Garantenpflicht, Unterlassungsdelikt, Beistandspflicht, Pflichtenübernahme, Ingerenzprinzip, Gleichwertigkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029543
alte Dokumentnummer
N2197414995T