Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209Paragraph 209
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren
§ 209. Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 209, Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002
Schlagworte
Homosexualität, sexuelle Handlung, Erwachsener, Jugendlicher,
schwul
Dokumentnummer
NOR12029758
alte Dokumentnummer
N2197415210T