Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 219Paragraph 219
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
§ 219.Paragraph 219,
Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Siehe auch § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981.
Schlagworte
Unzucht, sexuelle Handlung, Entrüstung, abstoßend, Geschlechtsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029768
alte Dokumentnummer
N2197415220T