Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 220aParagraph 220 a
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Werbung für Unzucht mit Tieren
§ 220a.Paragraph 220 a,
Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (Paragraph 12,) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
1. Siehe auch § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
Schlagworte
Sodomie, sexuelle Handlung, Film
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12039060
alte Dokumentnummer
N2199660216J