Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 224Paragraph 224
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fälschung besonders geschützter Urkunden
§ 224.Paragraph 224,
Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer eine der im Paragraph 223, mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im Paragraph 237, genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Dokument, Schrift, Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Meldezettel, Kraftfahrzeugkennzeichen, Testament, Kfz-Begutachtungsplakette
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029773
alte Dokumentnummer
N2197415225T