Rechtstracker.at

§ 226 StGB

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. I Nr. 134/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 226 heute01.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 134/2002
§ 22601.01.197530.09.2002 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 226

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 134/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Tätige Reue

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Nach den Paragraphen 223 bis 225 a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder die Daten in der in den Paragraphen 223 bis 225 a bezeichneten Weise gebraucht werden.
  2. Absatz 2,Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Erfolgsabwendung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40033825