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§ 239 StGB

Fassungen
ab 07.03.2001 — BGBl. I Nr. 19/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 239 heute07.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 19/2001
§ 23901.01.197506.03.2001 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 239

Inkrafttretensdatum

07.03.2001BGBl. I Nr. 19/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung

Paragraph 239,

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den Paragraphen 232, 234, 237, oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, ein Hologramm oder einen anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders geschützten Wertpapieres oder eines amtlichen Wertzeichens anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Geldfälschung, Wertpapierfälschung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40017136