Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 241aParagraph 241 a
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fälschung unbarer Zahlungsmittel
§ 241a.Paragraph 241 a,
(1)Absatz eins,Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40050403