Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 241gParagraph 241 g
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Tätige Reue
§ 241g.Paragraph 241 g,
(1)Absatz eins,Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.Nach den Paragraphen 241 e und 241 f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
(2)Absatz 2,Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40050409