Rechtstracker.at

§ 246 StGB

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 112/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 246 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 24601.01.197531.12.2015 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 246

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 112/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Staatsfeindliche Verbindungen

Paragraph 246,

  1. Absatz eins,Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
  3. Absatz 3,Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Absatz 2, bezeichnete Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Schlagworte

Terrorismus, Wühlarbeit, Werbung, Unterstützung, Führerschaft

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173720