Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 264Paragraph 264
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 264.Paragraph 264,
(1)Absatz eins,Wer öffentlich eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine Gegenäußerung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten Urkunde bedient, um die falsche Nachricht glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Urkundenfälschung, Abstimmungsmanipulation, Irreführung, Entgegnung, Wahlberechtigter, Wahlrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029813
alte Dokumentnummer
N2197415265T