Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 267Paragraph 267
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 267.Paragraph 267,
Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Wahlbehinderung, Wahlstörung, Zwang, Wahlergebnis
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029816
alte Dokumentnummer
N2197415268T