Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 278gParagraph 278 g
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Reisen für terroristische Zwecke
§ 278g.Paragraph 278 g,
Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht. Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 278 b, 278 c, 278 e, oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 70/2018
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208394