Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 281Paragraph 281
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
§ 281.Paragraph 281,
Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Schlagworte
Aufruhr, Aufstand, Widerstand
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029830
alte Dokumentnummer
N2197415282T