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§ 282a StGB

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 103/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 282a heute01.01.2012 BGBl. I Nr. 103/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 282 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 103/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten

Paragraph 282 a,

  1. Absatz eins,Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (Paragraph 12,) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006;

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40132535