Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 285Paragraph 285
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verhinderung oder Störung einer Versammlung
§ 285.Paragraph 285,
Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich stört, daß er
den Versammlungsraum unzugänglich macht,
eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert,
in die Versammlung unbefugt eindringt oder
eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der Ordnung berufene Person verdrängt oder sich einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Zur Frage der Versammlungsfreiheit siehe insbesondere § 14 Vereinsgesetz, RGBl. Nr. 134/1867 (K BGBl. Nr. 233/1951) und §§ 41 ff. ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974.
Schlagworte
Demonstration, Eindringen, Widersetzen
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029834
alte Dokumentnummer
N2197415286T