Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge
§ 29.Paragraph 29,
Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.
Schlagworte
Wertgrenze, Zusammenrechnungsprinzip
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029571
alte Dokumentnummer
N2197415023T