Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 303Paragraph 303
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
§ 303.Paragraph 303,
Ein Beamter, der grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Beamter, der grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
1. Zum Schutz der persönlichen Freiheit siehe BVG, BGBl. Nr. 684/1988.
2. Zum Schutz des Hausrechts siehe RG, RGBl. Nr. 88/1862.
Schlagworte
Freiheitsentziehung, Freiheitsbeeinträchtigung, Schädigung, Fahrlässigkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Dokumentnummer
NOR40173737