Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 314Paragraph 314
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
Amtsanmaßung
§ 314.Paragraph 314,
Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029864
alte Dokumentnummer
N2197415316T