Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 316Paragraph 316
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vierundzwanzigster Abschnitt
Störung der Beziehungen zum Ausland
Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
§ 316.Paragraph 316,
(1)Absatz eins,Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer es im Inland unternimmt (Paragraph 242, Absatz 2,), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,§ 243 gilt entsprechend.Paragraph 243, gilt entsprechend.
Schlagworte
Hochverrat, Verfassungsänderung, Gebietsabtrennung, Erfolgsabwendung, Gefahrenbeseitigung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029866
alte Dokumentnummer
N2197415318T