Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 319Paragraph 319
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
§ 319.Paragraph 319,
Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Ausland, Spionage, Einrichtung, Betreibung, Unterstützung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029869
alte Dokumentnummer
N2197415321T