Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Anrechnung der Vorhaft
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft
in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung
erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
(2)Absatz 2,Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
Schlagworte
Auslieferungshaft
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029580
alte Dokumentnummer
N2197415032T