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§ 42 StGB

Fassungen
01.03.1988 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.03.198831.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

Paragraph 42, Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn

  1. Ziffer eins
    die Schuld des Täters gering ist,
  2. Ziffer 2
    die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und
  3. Ziffer 3
    eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Schlagworte

Schadensgutmachung, Generalprävention, Spezialprävention

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029584

alte Dokumentnummer

N2197415036T