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§ 55 StGB

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 605/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 605/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Widerruf bei nachträglicher Verurteilung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß Paragraph 31, erfolgt und die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre.
  2. Absatz 2,Wurde die Strafe, ein Strafteil oder die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bei der nachträglichen Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist diese Nachsicht zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung nicht gewährt worden wäre und die Verurteilung, auf die gemäß Paragraph 31, Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht aktenkundig war.
  3. Absatz 3,Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

Anmerkung

Verfahrensrechtliche Regelungen siehe § 494a ff. StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Zusatzstrafe

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029598

alte Dokumentnummer

N2197415050T