Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65aParagraph 65 a
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
§ 65a.Paragraph 65 a,
Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen. Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den Paragraphen 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40152317