Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
§ 8.Paragraph 8,
Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Schlagworte
Tatsachenirrtum, Erlaubsnistatbestandsirrtum, Putativnotwehr
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029549
alte Dokumentnummer
N2197415001T