Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Dritter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
Freiheitsentziehung
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
Vgl. auch Art. 5 MRK, BGBl. Nr. 210/1958, BVG BGBl. Nr. 684/1988, §§ 45 ff. SPG, BGBl. Nr. 566/1991, §§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975, UbG, BGBl. Nr. 155/1990, StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
Schlagworte
Freiheitsberaubung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029642
alte Dokumentnummer
N2197415094T