Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 11.
Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.
Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.
Schlagworte
Petitionsfreiheit, Anregung, Gesuch, Gesamtname
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000051
alte Dokumentnummer
N11867120700