Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 17.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Schlagworte
Freiheit der Wissenschaft, Unterrichtsfreiheit,
Unterrichtshoheit, gesamtes Unterrichtswesen
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000056
alte Dokumentnummer
N11867120750