Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stiftungseingangssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen.
(2)Absatz 2,Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn
die Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)
im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
(3)Absatz 3,Steuerschuldner ist der Erwerber. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass.
(4)Absatz 4,Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung. Bei Zuwendungen, die bereits vor der Entstehung der privatrechtlichen Stiftung oder der damit vergleichbaren Vermögensmasse geleistet werden, entsteht die Steuerschuld erst mit der Entstehung der Körperschaft.
(5)Absatz 5,Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
(6)Absatz 6,Steuerfrei bleiben
Zuwendungen an
inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,
vergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen;
Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist.Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist.
Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d Z 1 Einkommensteuergesetz 1988.Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz 1988.
Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR40195859