Rechtstracker.at

§ 108a StPO

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 71/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 108a01.01.201531.12.2024 BGBl. I Nr. 71/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 71/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Beachte

Die Bestimmung ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (Paragraph eins, Absatz 2,) vergleiche Paragraph 516, Absatz 10,).

Text

Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 108 a,

  1. Absatz eins,Bis zur Einbringung der Anklage (Paragraph 210,) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen.
  3. Absatz 3,Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 9,) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 105, Absatz 2, 106, Absatz 5, letzter Satz und 108 Absatz 4, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Absatz 3, verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Absatz 2, bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Absatz 3, vorzugehen.
  5. Absatz 5,Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach Paragraphen 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach Paragraph 197, abgebrochenes oder ein nach den Paragraphen 190, oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach Paragraphen 215, 352, Absatz eins, oder 485 Absatz eins, Ziffer 2, wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Absatz eins, von neuem zu laufen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164042