Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115cParagraph 115 c
Text
§ 115c.Paragraph 115 c,
(1)Absatz eins,Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.
(2)Absatz 2,Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40105994