Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Text
2. Abschnitt
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung
Definitionen
§ 117.Paragraph 117,
Im Sinne dieses Gesetzes ist
„Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,„Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,
„Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen
eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,
„Durchsuchung einer Person“
die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
„körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,
„molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Dokumentnummer
NOR40202492