Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149mParagraph 149 m
Text
VIII. Besondere Durchführungsbestimmungenrömisch acht. Besondere Durchführungsbestimmungen
§ 149m.Paragraph 149 m,
(1)Absatz eins,Sämtliche Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation und – wenn das Gericht die Überwachung angeordnet hat – einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel sowie sämtliche Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden, sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in Bild- oder Schriftform übertragen wurden.
(2)Absatz 2,Anträge auf Überwachung oder Datenabgleich (Abs. 1) und ihnen stattgebende Beschlüsse sowie in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung und schriftliche Aufzeichnungen der Ergebnisse eines automationsunterstützten Datenabgleichs sind zunächst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch bei Erhebung der Anklage. Bis zur Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen oder dessen Verteidiger und durch die in § 50 Abs. 1 genannten Personen ausgenommen werden, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls der Zweck der Untersuchung oder Persönlichkeitsrechte von der Überwachung betroffener oder in den Datenabgleich einbezogener Personen gefährdet wären; im übrigen gilt § 45 Abs. 2.Anträge auf Überwachung oder Datenabgleich (Absatz eins,) und ihnen stattgebende Beschlüsse sowie in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung und schriftliche Aufzeichnungen der Ergebnisse eines automationsunterstützten Datenabgleichs sind zunächst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch bei Erhebung der Anklage. Bis zur Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen oder dessen Verteidiger und durch die in Paragraph 50, Absatz eins, genannten Personen ausgenommen werden, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls der Zweck der Untersuchung oder Persönlichkeitsrechte von der Überwachung betroffener oder in den Datenabgleich einbezogener Personen gefährdet wären; im übrigen gilt Paragraph 45, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anträgen, Beschlüssen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluß aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anträgen, Beschlüssen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluß aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
Schlagworte
Geheimnisschutz, Bildform
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
NOR40033858