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§ 149m StPO

Fassungen
01.10.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 134/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 149m01.10.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 134/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 149m01.01.199830.09.2002 BGBl. I Nr. 105/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 m

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 134/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch acht. Besondere Durchführungsbestimmungen

Paragraph 149 m,

  1. Absatz eins,Sämtliche Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation und – wenn das Gericht die Überwachung angeordnet hat – einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel sowie sämtliche Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden, sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in Bild- oder Schriftform übertragen wurden.
  2. Absatz 2,Anträge auf Überwachung oder Datenabgleich (Absatz eins,) und ihnen stattgebende Beschlüsse sowie in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung und schriftliche Aufzeichnungen der Ergebnisse eines automationsunterstützten Datenabgleichs sind zunächst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch bei Erhebung der Anklage. Bis zur Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen oder dessen Verteidiger und durch die in Paragraph 50, Absatz eins, genannten Personen ausgenommen werden, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls der Zweck der Untersuchung oder Persönlichkeitsrechte von der Überwachung betroffener oder in den Datenabgleich einbezogener Personen gefährdet wären; im übrigen gilt Paragraph 45, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anträgen, Beschlüssen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluß aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Geheimnisschutz, Bildform

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033858