Rechtstracker.at

§ 162 StPO

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 19/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 162 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 19/2004
§ 16201.01.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 119/2005
§ 16201.01.199431.12.2005 § → § BGBl. Nr. 526/1993
§ 16201.03.198831.12.1993 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 19/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Anonyme Aussage

Paragraph 162,

Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (Paragraph 161, Absatz eins,) oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm gestattet werden, solche Fragen nicht zu beantworten. In diesem Fall ist auch zulässig, dass der Zeuge seine äußere Erscheinung derart verändert, dass er nicht wieder erkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhüllen, dass sein Mienenspiel nicht soweit wahrgenommen werden kann, als dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage unerlässlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050621