Rechtstracker.at

§ 168 StPO

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 19/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 168 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 19/2004
§ 16831.12.197531.12.2007 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 19/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Fahndung

Paragraph 168,

  1. Absatz eins,Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten oder einer Person, deren Identität festgestellt oder die als Zeuge vernommen werden soll, unbekannt ist.
  2. Absatz 2,Personenfahndung zur Festnahme ist zulässig, wenn eine solche nicht vollzogen werden kann, weil der Beschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder weil er einer Ladung keine Folge geleistet hat und zu einer Vernehmung, einer anderen Beweisaufnahme oder zur Hauptverhandlung vorgeführt werden soll.
  3. Absatz 3,Sachenfahndung ist zulässig, wenn ein Gegenstand, der sichergestellt werden soll, nicht aufgefunden werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050627