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§ 179a StPO

Fassungen
01.10.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 134/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 179a01.10.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 134/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 134/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 179 a,

  1. Absatz eins,Es ist zulässig, einen festgenommenen Beschuldigten einer öffentlichen Krankenanstalt zu überstellen, wenn dies erforderlich ist, weil er erkrankt oder verletzt ist oder aus einem anderen Grund in Lebensgefahr schwebt, und einen Beschuldigten, der auf Grund eines Haftbefehls (Paragraph 176, Absatz eins,) festgenommen wurde, einem unzuständigen Gericht einzuliefern, wenn dies beim zuständigen auf Grund der Entfernung des Ortes seiner Festnahme nicht rechtzeitig (Paragraph 176, Absatz 2,) möglich ist. In diesen Fällen ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkündet (Paragraph 179, Absatz eins bis 3).
  2. Absatz 2,Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen. Dies ist dem Beschuldigten vorher bekannt zu machen und im Protokoll zu vermerken, das im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe aufzunehmen ist, dass eine Unterschrift des Beschuldigten entfallen kann. Paragraph 271, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist der Beschuldigte ehestmöglich dem zuständigen Gericht zu überstellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Wortübertragung, Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033864