Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 181Paragraph 181
Text
§ 181.Paragraph 181,
(1)Absatz eins,Wenn der Beschuldigte nach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheit festzunehmen, doch wird in diesen Fällen die Sicherheitsleistung frei.
(2)Absatz 2,Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.
(3)Absatz 3,Über die Freigabe der Sicherheit entscheidet das Gericht.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40050640