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§ 185 StPO

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 2/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 185 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 2/2013
§ 18501.01.200831.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 19/2004
§ 18501.01.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 102/2006
§ 18531.12.197531.12.2006 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 2/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Getrennte Anhaltung

Paragraph 185,

  1. Absatz eins,Beschuldigte sollen nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werden. Beschuldigte, die sich das erste Mal in Haft befinden oder die nach Paragraph 183, Absatz 3, in einer anderen Justizanstalt angehalten werden, sind jedenfalls getrennt von Strafgefangenen anzuhalten. Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen sowie bei der Krankenbetreuung kann jedoch von einer Trennung abgesehen werden, soweit eine solche nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Soweit das zur Erreichung der Haftzwecke erforderlich ist, sind der Beteiligung an derselben Straftat verdächtige Beschuldigte so anzuhalten, dass sie nicht miteinander verkehren können. Solange die Staatsanwaltschaft hierüber keine Entscheidung getroffen hat, sind solche Beschuldigte jedenfalls getrennt anzuhalten.
  3. Absatz 3,Weibliche Beschuldigte sind in jedem Fall von männlichen Beschuldigten und männlichen Strafgefangenen getrennt unterzubringen.

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40145193