Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 221aParagraph 221 a
Text
§ 221a.Paragraph 221 a,
(1)Absatz eins,Den Schöffengerichtsverhandlungen, die im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes abgehalten werden, sind als Schöffen die Personen zuzuziehen, die nach der Reihenfolge der besonderen Dienstliste für regelmäßige Schöffengerichtsverhandlungen bei diesem Gericht als Schöffen zunächst berufen sind.
(2)Absatz 2,Ist die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden, so können die gegen die Entscheidungen des Schöffengerichtes und des Vorsitzenden zulässigen Rechtsmittel, deren Ausführung und die Gegenausführung auch bei diesem Bezirksgericht angebracht werden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 68)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 68,)
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030525
Alte Dokumentnummer
N2197523878S