Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 285gParagraph 285 g
Text
§ 285g.Paragraph 285 g,
Den im § 285d erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des § 285b an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist. Den im Paragraph 285 d, erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des Paragraph 285 b, an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR12030604
Alte Dokumentnummer
N2197523957S