Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 318Paragraph 318
Text
5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung
§ 318.Paragraph 318,
(1)Absatz eins,Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im Paragraph 255, bezeichneten Reihenfolge gehört.
(2)Absatz 2,In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR12030640
Alte Dokumentnummer
N2197523993S