Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
Oberster Gerichtshof
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Dem Obersten Gerichtshof obliegt die Entscheidung
über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296, 344, 427 Abs. 3 letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296, 344, 427, Absatz 3, letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (§§ 23, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen (§ 362) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a),über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (Paragraphen 23, 292,), außerordentliche Wiederaufnahmen (Paragraph 362,) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (Paragraph 363 a,),
über Beschwerden nach § 285b Abs. 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. Nr. 864/1992,über Beschwerden nach Paragraph 285 b, Absatz 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,, über Verweisungen (§ 334 Abs. 2),über Verweisungen (Paragraph 334, Absatz 2,),
über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) undüber Kompetenzkonflikte und Delegierungen (Paragraphen 38 und 39) und
in Fällen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
(2)Absatz 2,Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, unberührt.Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, unberührt.
Schlagworte
Geschworenengericht
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40050493