Rechtstracker.at

§ 361 StPO

Fassungen
31.12.1975 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36131.12.197531.12.2007 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 361

Inkrafttretensdatum

31.12.1975BGBl. Nr. 631/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 361,

  1. Absatz eins,Das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt den Vollzug der Strafe nicht; es sei denn, daß der über die Wiederaufnahme entscheidende Gerichtshof nach Anhörung des Anklägers die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet.
  2. Absatz 2,Wird die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme rechtskräftig ausgesprochen, so ist der Vollzug der Strafe unverzüglich einzustellen (Paragraph 358,) und über die Haft des Beschuldigten nach den im römisch vierzehn. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030683

alte Dokumentnummer

N2197524036S