Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 367Paragraph 367
Text
§ 367.Paragraph 367,
(1)Absatz eins,Ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert des Opfers ist nach Rechtskraft des Urteils an das Opfer zurückzustellen.
(2)Absatz 2,Vor Rechtskraft des Urteils kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert an das Opfer von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers, soweit möglich, nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zurückgestellt werden, es sei denn,
der Gegenstand oder Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich, oder
es liegen sonstige Umstände (§ 368) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen.es liegen sonstige Umstände (Paragraph 368,) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen.
Die Entscheidung steht im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht und sonst dem Vorsitzenden zu.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40267197