Rechtstracker.at

§ 408 StPO

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 157/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 408 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 157/2024
§ 40801.01.201131.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 108/2010
§ 40801.01.200831.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 93/2007
§ 40801.03.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 164/2004
§ 40801.01.200528.02.2005 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 40801.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 40801.03.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 40801.03.198828.02.1997 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 408

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 157/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 408,

  1. Absatz eins,Ist der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte (Paragraph 64,) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.
  2. Absatz 2,Ein verfallener, konfiszierter oder eingezogener Gegenstand oder Vermögenswert, der für wissenschaftliche, historische oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Forschungszwecke von Interesse ist, ist einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände oder Vermögenswerte, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, dazu zu verwenden, alle anderen Gegenstände oder Vermögenswerte aber auf die in Paragraph 377, angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände oder Vermögenswerte, die auf diese Weise weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267203