Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 410aParagraph 410 a
Text
§ 410a.Paragraph 410 a,
Über die Neubemessung des Tagessatzes nach § 19 Abs. 4 StGB und des Geldbetrages nach § 20a Abs. 4 StGB hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu veranlassen. Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Über die Neubemessung des Tagessatzes nach Paragraph 19, Absatz 4, StGB und des Geldbetrages nach Paragraph 20 a, Absatz 4, StGB hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu veranlassen. Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 118)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 118,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Dokumentnummer
NOR12030740
Alte Dokumentnummer
N2197524093S