Rechtstracker.at

§ 414 StPO

Fassungen
31.12.1975 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41431.12.197531.12.2007 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 414

Inkrafttretensdatum

31.12.1975BGBl. Nr. 631/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 414,

Ist vom Beschuldigten den Umständen nach anzunehmen, daß er die Flucht ergriffen habe, oder wird ein Abwesender eines Verbrechens oder Vergehens unter Umständen beschuldigt, die nach Paragraph 175, seine Verhaftung rechtfertigen würden, so haben sich die mit der Erforschung und Verfolgung der Verbrechen und Vergehen beauftragten Behörden zur Habhaftwerdung des Beschuldigten nach Umständen der Hausdurchsuchung, der Ersuchschreiben an andere Behörden, in deren Bereich er anzutreffen sein dürfte, der gerichtlichen Nacheile oder Steckbriefe zu bedienen.

Schlagworte

Fahndung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030745

alte Dokumentnummer

N2197524098S