Rechtstracker.at

§ 415 StPO

Fassungen
31.12.1975 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41531.12.197531.12.2007 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 415

Inkrafttretensdatum

31.12.1975BGBl. Nr. 631/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 415,

Läßt sich hoffen, einen flüchtig gewordenen Verdächtigen durch Nacheile zu erreichen, so sind der Untersuchungsrichter und in dringenden Fällen die Bezirksgerichte und Sicherheitsbehörden verpflichtet, ihn durch hiezu bestellte Personen verfolgen zu lassen, die mit offenen Beglaubigungsschreiben zu versehen sind. Sie sind dabei nicht auf ihren Bezirk beschränkt, sondern können diese Verfolgung bis an die Grenzen der Republik Österreich ausdehnen. Alle Gerichte und Sicherheitsbehörden sind den Nacheilenden beizustehen verpflichtet.

Schlagworte

Fahndung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030747

alte Dokumentnummer

N2197524100S