Rechtstracker.at

§ 423 StPO

Fassungen
31.12.1975 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42331.12.197531.12.1993 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 423

Inkrafttretensdatum

31.12.1975BGBl. Nr. 631/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 423,

Die öffentliche Vorladung muß enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Vor- und Familiennamen, das Alter, den Geburtsort, Stand oder das Gewerbe und den Wohnort des Angeklagten, soweit dies alles bekannt ist;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung des Verbrechens mit den den Strafsatz bedingenden Umständen;
  3. Ziffer 3
    die Aufforderung an den Angeklagten, binnen einer angemessenen Frist, die mit wenigstens einem Monate festzusetzen ist, beim Gerichte zu erscheinen und sich wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten, widrigens gegen ihn als einen Ungehorsamen nach dem Gesetze verfahren und ihm die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte werde untersagt werden.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030755

alte Dokumentnummer

N2197524108S