Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 423Paragraph 423
Text
§ 423.Paragraph 423,
Die öffentliche Vorladung muß enthalten:
den Vor- und Familiennamen, das Alter, den Geburtsort, Stand oder das Gewerbe und den Wohnort des Angeklagten, soweit dies alles bekannt ist;
die Bezeichnung des Verbrechens mit den den Strafsatz bedingenden Umständen;
die Aufforderung an den Angeklagten, binnen einer angemessenen Frist, die mit wenigstens einem Monate festzusetzen ist, beim Gerichte zu erscheinen und sich wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten, widrigens gegen ihn als einen Ungehorsamen nach dem Gesetze verfahren und ihm die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte werde untersagt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030755
alte Dokumentnummer
N2197524108S